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Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis stellt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus. 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufenburg
Gerichtsgasse 85
5080 Laufenburg

Tel. 062 525 88 88 

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