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Wirtebewilligung

Für

  • die Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
  • eine personelle Aenderung in der Betriebsführung
  • den Ausschank oder Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit
  • den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel


ist bei der Gemeindekanzlei ein Gesuch für gastwirtschaftliche Tätigkeit einzureichen. Der Fähigkeitsausweis ist beizulegen. 

Einzelanlässe von Landwirtschaftsbetrieben, Vereinen und ähnlichen Organisationen

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind Dorffeste, Musik- und Turnerabende, andere Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.

Sofern an einem solchen Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, ist dafür eine Kleinhandelsbewilligung erforderlich.

Für Anlässe erhalten Sie die Kleinhandelsbewilligung bei der Gemeindeverwaltung.

Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass, unabhängig davon ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht, ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass wie folgt zu melden:

1. der Gemeindeverwaltung (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 Gastgewerbeverordnung und eventuell Einholung Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und

2. dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetzgebung)

Gesuchsformular für Einzelanlässe


Wenn Sie am Ende des vollständig ausgefüllten Formulars auf "senden" drücken, wird das Formular elektronisch an das Amt für Verbraucherschutz in Aarau übermittelt. Bitte drucken Sie das Formular zusätzlich aus und geben Sie es mindestens 10 Tagen vor dem Anlass der Gemeindeverwaltung ab.
 

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